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   BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20   

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BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20 (https://dejure.org/2021,22419)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2021 - 3 C 7.20 (https://dejure.org/2021,22419)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 (https://dejure.org/2021,22419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG) Nr. 1698/2005 Art. 1, Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 36 Buchst. a Ziffer ii, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 50a; VO (EG) Nr. 1975/2006 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 2 Satz 1... , Art. 10 Abs. 4, Art. 13, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2; VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 5, Art. 6, Art. 17, Art. 19 Abs. 2, Anhang II und III; VO (EG) Nr. 1200/2009 1.03.01 Anhang II, 2.03 Anhang II; VO (EG) Nr. 1120/2009 Art. 2 Buchst. c; VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4, Art. 32, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 86; VO (EU) Nr. 1305/2013 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f; VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer iii
    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGV 1698/2005, Art 15 Abs 2 EGV 1698/2005, Art 15 Abs 3 EGV 1698/2005, Art 36 Buchst a Ziff ii EGV 1698/2005, Art 37 Abs 1 EGV 1698/2005

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs steht der Bewilligungsbehörde nicht zu. 2 Die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland setzt eine entsprechende effektive Nutzung voraus; das Vegetationsbild einer ...

  • rechtsportal.de

    1 Ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs steht der Bewilligungsbehörde nicht zu.

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 172, 139
  • NVwZ-RR 2021, 801
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.05.2019 - C-341/17

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2019 (C-341/17 P [ECLI:EU:C:2019:409], Griechenland/Kommission) lässt sich nichts entnehmen, was für einen Beurteilungsspielraum sprechen könnte.

    Die effektive landwirtschaftliche Nutzung sei daher ein geeigneteres Kriterium als die Art der Vegetation (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 P - Rn. 49 f., 54).

    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 P [ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission - Rn. 64).

  • BVerwG, 21.04.2020 - 3 C 18.18

    Streit um die Höhe der Kürzung einer Betriebsprämie; Berufung auf den Grundsatz

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 2020 - 3 C 18.18 - (BVerwGE 168, 55 Rn. 8 ff.) entschieden, dass die mildere Sanktionsnorm des Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 48) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. L 225 S. 41) nicht rückwirkend anwendbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 P [ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission - Rn. 64).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Richtig ist zwar, dass die gerichtliche Kontrolle insoweit durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft begrenzt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Für die Annahme, das Messergebnis der Kontrolle sei auch dann pauschal zu korrigieren, wenn die maximal tolerierte Abweichung überschritten ist, besteht - wie in dem genannten Beschluss ausgeführt - kein Anhaltspunkt und daher auch keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - C.I.L.F.I.T. Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Wegen der damit verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es zudem stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Geht es um die Anwendung von Unionsrecht, hier die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Dauergrünlands, so gilt für die gerichtliche Kontrolle nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich unionsrechtlich eingeräumter Beurteilungsspielräume nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - NVwZ 2016, 161 Rn. 20 f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2020 - 10 LA 14/19

    Beihilfefähige Fläche; Dauergrünland; Grünfutterpflanzen

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Vor diesem Hintergrund und auch nach dem Wortlaut (beihilfefähige Höchstfläche; en: a maximum eligible area; fr: la superficie maximale admissible) besteht kein Anhaltspunkt dafür, mit ihr werde die jeweils tatsächlich beihilfefähige Fläche bestimmt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 LA 14/19 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 29.01.2015 - 3 B 24.14

    Stützungsregelung; Ausgleichszahlung; flächenbezogene Ausgleichszahlung; Antrag;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 24.14 - (Buchholz 451.500 Landw BetrPrämien Nr. 8) zu den im Wesentlichen gleichen Vorgängerregelungen ausgeführt hat, wird nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Regelung bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche eine gewisse Abweichung hingenommen mit der Folge, dass innerhalb der Toleranz die angegebene Fläche als ermittelt gilt.
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 setze die Anerkennung einer Fläche als Dauergrünland eine entsprechende effektive Nutzung voraus.

    Dieser Rechtsauffassung sei nicht zu folgen: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 - Az.: 3 C 7.20 - stehe der Bewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs nicht zu.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des BVerwG Leipzig vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - sei von der Klägerseite missinterpretiert worden und stelle konkretisierend u.a. dar, dass im Falle der Weidenutzung ein Weidedruck erforderlich sei, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession gehe, in seiner Wirkung einer Mahd entspreche.

    In diesem Sinne genutzt wird eine Fläche vor allem dadurch, dass ihr Aufwuchs als Futter dient, sei es durch Weidehaltung von Tieren oder mittels Mahd, vgl. 2.03 Anhang II VO [EG] Nr. 1200/2009 (BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 27 f.).

    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 32).

    Zudem ist entgegen der Ansicht des Klägers dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - (juris) nicht zu entnehmen, dass auch wenn ein Großteil eines Feldstückes aufgrund einer möglichen Verbuschung nicht vollständig von den Tieren beweidet worden wäre, dennoch die vollständige Fläche als prämienfähiges Grünland anzusehen sei.

  • OVG Thüringen, 05.07.2021 - 3 ZKO 278/16

    Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Verfahren auf Gewährung von durch den

    bb) Soweit er ungeachtet dessen im Übrigen - entgegen der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichts - geltend macht, die streitgegenständliche Behördenentscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar, da dem Beklagten in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zu einzelnen Flächen, ob es sich dabei um eine förderfähige Fläche im Sinne der jeweiligen die Fördermittelgewährung regelnden Vorschriften handele, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris Rn. 147 ff. und zuletzt auch das diese Frage klärende Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 25 ff.) zukomme, verkennt er, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit, auch dann, wenn allein die Rücknahme der (Zahlungs-)Bewilligungen für die (Unter-)Maßnahme N213 "Pflege des Grünlandes auf Mager- und Trockenstandorten mit Schafen / Ziegen in Form der Hütehaltung und dabei Einhaltung eines Tierbesatzes von mindestens 0, 5 GVE Schafe / Ziegen je ha Verpflichtungsfläche" sowie die Maßnahme N4 "Pflege von Streuobstwiesen" des Programmteils N "Naturschutzmaßnahmen" (sog. Prämiengruppen N213 und N4, vgl. Ziffern 6.7.1 und 6.9 ThürFörderRiLi-KULAP 2007) in Rede steht, auf diese Fragestellung gar nicht ankommt, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis einer - im Hinblick auf die dem Kläger obliegenden Vortrags- und Darlegungslasten hinreichenden - Sachverhaltsermittlung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Flächen nicht gegeben ist.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der des Senats ist geklärt, dass auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. zuletzt: Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - a. a. O. Rn. 25 ff.) - von einer uneingeschränkten Sachaufklärungspflicht des Gerichts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung nicht unbegrenzt ist.

    Im Falle der Weidenutzung ist ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 3 C 7.20 - a. a. O. Rn. 27 ff.).

    Sie lassen eine eigene, die unionsrechtliche Begrifflichkeit möglicherweise modifizierende Regelung nicht erkennen (vgl. vor dem Hintergrund der BENA-Ausgleichszulage: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.).

  • VG München, 13.07.2023 - M 19 K 22.1992

    Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung, Dauergrünland in Form einer

    Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7/20) sei maßgebliches Kriterium für die Grünlanddefinition nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Grünland typisch sei.

    Dem von Klägerseite zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2021 (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7/20 - juris Rn. 28) lag dagegen ein anderer Streitgegenstand zugrunde.

  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 767/20
    Die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland setzt eine entsprechende effektive Nutzung voraus; das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 3 C 7/20 - juris, Rn. 27).

    Auch verlangt die Rechtsprechung, dass im Falle der Weidenutzung ein Weidedruck erforderlich ist, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzessionen geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - juris, Rn. 27).

  • VG Lüneburg, 12.01.2022 - 1 A 154/19

    Basisprämie; Cross Compliance; Cross-Compliance-Verstoß; Dauergrünland; Fräsen;

    Auch dann, wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des hier maßgeblichen agronomischen oder geodätischen Erkenntnisstandes der Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 10.1.2020 - 3 KO 646/16 -, juris Rn. 151 f., m.w.N. und nachgehend BVerwG, Urt. v. 30.3.2021 - 3 C 7.20 -, juris Rn. 38).
  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51

    Versagungsgegenklage, begehrte Ausgleichszulage, Mindestgröße von 3 ha

    Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Ausgleichszulage (BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7/20 - juris Rn. 38).
  • VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -, juris).

    Die Frage, ob für das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Eingriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG der Begriff des "Dauergrünlands" im förderrechtlichen Sinn zugrunde zu legen ist, ist nicht - auch nicht nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -) - klärungsbedürftig.

  • OVG Thüringen, 05.07.2021 - 3 ZKO 280/16

    Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Gewährung von durch den Europäischen

    b) Soweit der Kläger jenseits dessen geltend macht, die streitgegenständlichen Behördenentscheidungen seien gerichtlich voll überprüfbar, da - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dem Beklagten in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zu einzelnen Flächen, ob es sich dabei um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der jeweiligen die Beihilfegewährung regelnden Vorschriften handelt, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris Rn. 147 ff. und zuletzt auch das diese Frage klärende Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 25 ff.), führt dies hier ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der des Senats ist geklärt, dass auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (siehe hierzu zuletzt: Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 - 3 C 7.20 - a. a. O. Rn. 25 ff.) - von einer uneingeschränkten Sachaufklärungspflicht des Gerichts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung nicht unbegrenzt ist.

  • VG Bayreuth, 15.05.2023 - B 8 K 20.1377

    Beweislast für das Vorliegen von Aufhebungsgründen, fehlende bzw. unvollständige

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 30.03.2021 - 3 C 7.20 - juris) stehe der Bewilligungsbehörde, insbesondere dem Vor-Ort-Kontrolleur ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs nicht (mehr) zu.

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs nicht zustehe (BVerwG, U.v. 30.03.2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 23), und seine Einlassung, er habe den Aufwuchs von Feldstück Nr. 1 gemäht und an sein Damwild verfüttert, ist in der Sache unbehelflich, denn der Kläger hat das Feldstück Nr. 1 nicht als "Dauergrünland", sondern als "sonstige förderfähige Flächen" mit dem Nutzungscode 822 als "Streuobstanlage (ohne Wiesen-/Ackernutzung)" beantragt.

  • VGH Bayern, 17.03.2022 - 6 ZB 21.2057

    Keine Ausgleichszulage für Flächen außerhalb von Bayern

    In diesem mehrstufigen Konzept ist angelegt, dass innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Regionen im Einzelnen unterschiedliche Förderprogramme aufgelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 3 C 7.20 - juris Rn. 8, 9).
  • VG Bayreuth, 15.05.2023 - B 8 K 20.1376

    Landwirtschaftliche "Mindesttätigkeit" als Voraussetzung für die Förderung nach

  • VG Bayreuth, 15.05.2023 - B 8 K 20.1375

    Landwirtschaftliche "Mindesttätigkeit" als Voraussetzung für die

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Rückforderung von Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

  • VG Würzburg, 06.03.2023 - W 8 K 22.1257

    Versagungsgegenklage, Kürzung landwirtschaftlicher Subvention, Bayerisches

  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 634/19
  • VG Minden, 07.09.2023 - 10 K 3942/21
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